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Artikel I: Sitz und Zweck des Vereins

Der Klub führt den Namen Billard - Sportklub Union S.U. und hat seinen Sitz in Wien. Der Klub sieht in der Hebung und Förderung seiner Mitglieder auf sportlichem Gebiet, sowie in der Erziehung und Stärkung in Bezug auf Ausdauer, Geschicklichkeit und physischer Leistungs- und Kombinationsfähigkeit seine Hauptaufgabe.

Ebenso fördert er die Sportkameradschaft seiner Mitglieder und schult gleichzeitig ihre sportmässige Kampffähigkeit. Zur Erreichung dieses Zieles werden Trainings-, sowie Meisterschaftsspiele zur Feststellung der Spielerklassen, Schulungen über übliche schiedsrichterliche Entscheidungen vermittelt.

Der Klub pflegt in erster Linie das Spiel auf dem Turnierbrett (Großbrett).

Der Klub ist dem "Billard Sportverband Österreich" (kurz BSVÖ) angeschlossen, für ihn sind die dort genehmigten Statuten, sowie die gemeinsam vereinbarten Spielregeln und die getroffenen schiedsgerichtlichen Entscheidungen verbindend.

Artikel II: Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die Interesse am Amateursport besitzt und sich der sportlichen Disziplin unterwirft. Die in diesem Statut festgelegten Bestimmungen sind einzuhalten und für jedes Mitglied verpflichtend.
Der Klub hat:
a) Ausübende,
b) Unterstützende,
c) Ehrenmitglieder und
d) Zöglinge.

a) Ausübende Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus den Satzungen ergeben. Sie können Funktionen des Vereins bekleiden, wenn sie die satzungsgemäßen Pflichten erfüllen.
b) Unterstützende Mitglieder können Funktionen bekleiden und haben Pflichten und Rechte wie ausübende Mitglieder.
c) Ehrenmitglieder haben alle Rechte wie ausübende Mitglieder, sind aber von der Zahlungspflicht der Beiträge befreit.
d) Billardsportpflichtige begabte Personen unter 20 Jahren, die eine aussichtsreiche Zukunft für Wettkämpfe versprechen, sind Zöglinge. Dieselben haben alle Rechte der ausübenden Mitglieder, mit Ausnahme der Bekleidung von Funktionen und können fallweise in Ausnahmefällen von der Beitragspflicht befreit werden.
Aber nicht nur Zöglinge können von der Beitragspflicht befreit werden, sondern der Vorstand ist prinzipiell ermächtigt, Ermäßigungen vom Jahresbeitrag und anderen Leistungen (z.B. Billardgeld) zu gewähren.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Klubleitung. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Grundsätzen, die vom Vorstand erstellt werden und die unbedingt Gewähr dafür geben, daß nur einwandfreie und würdige Menschen Mitglieder werden können.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Abmeldung an die Klubleitung. Bis zur Zeit der ordnungsgemäßen Abmeldung bleibt die Beitragspflicht für das Mitglied aufrecht. Die Klubleitung kann Mitglieder ausschließen, wenn
1.) eine Schädigung der Vereinszucht vorliegt.
2.) das Ansehen des Klubs geschädigt wird oder ein Verstoß gegen die Klubkameradschaft begangen wurde.
3.) bei Nichtzahlung der Beiträge nach erfolgter Mahnung.
Ad 1.) und 2.) ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Die ausübenden und unterstützenden Mitglieder haben die Pflicht, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu bezahlen; alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren.

Artikel III: Einkünfte des Klubs

Die Einkünfte des Klubs bestehen:
a) aus den Beitrittsgebühren
b) aus den monatlichen Mitgliedsbeiträgen
c) aus den Nenngeldern für Turniere
d) aus freiwilligen Spenden
e) aus sonstigen Klubveranstaltungen und eventuellen Bonifikationen
Die Höhe der Einnahmen aus den Punkten a) b) c) können durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit geändert werden.

Artikel IV: Leitung und Verwaltung

Die offizielle Vertretung und Geschäftsführung des Klubs führt die Klubleitung. Sie besteht aus dem
Obmann oder dessen Stellvertreter
Schriftführer
Kassier
1.Sportleiter und dem 2. Sportleiter
2 oder mehr, jedoch höchstens 5 Beisitzern, und
2 Rechnungsprüfern.
Wahlweise kann ein 2. und 3. Obmannstellvertreter nominiert werden.
Die Funktionsdauer beträgt ein Jahr. Ausgeschiedene sind wiederwählbar.
Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Klubs nach außen und gegenüber dritten Personen, er führt den Vorsitz in den Sitzungen und Versammlungen und kann bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter ersetzt werden.
Alle für den Klub verbindlichen Schriftstücke sind vom Obmann oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter hat außer der Korrespondenz des Klubs über die Klubleitungssitzungen und der jährlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ein Protokoll zu führen, aus dem Beginn, die Tagesordnung sowie die Anwesenden, insbesondere aber die Beschlüsse dieser Sitzungen und die Zeitangaben des Schlusses der Sitzungen einwandfrei zu ersehen sind. Er hat für die Verifizierung Vorsorge zu treffen.
Wichtige Schriftstücke sowie jährliche Rechenschaftsberichte sind dem Protokoll beizuheften.
Der Kassier führt die Kassabewegung, die Fruchtbringende Anlage der disponiblen Gelder und hat in jeder Sitzung einen Bericht über die Gebarung zu erstatten. Er führt ein Kassabuch in dem alle Einnahmen und Ausgaben des Klubs einwandfrei durch Belege zu ersehen sind und zieht allmonatlich den abgeschlossenen Saldo. Er, der Schriftführer oder der Sportleiter führt den Mitgliederkataster, aus welchem die Anzahl der Mitglieder nach Gruppen (Art a,b,c,d) und ihre Zahlungen zu ersehen sind und nach welchem Stande die vierteljährliche Abrechnung mit dem Verbande zu erfolgen hat.
Mit der Führung der sportlichen Angelegenheiten ist der erste sowie der zweite Sportleiter beauftragt. Ihnen obliegt außer der Sportführung die Wertung der Spieler, die Festsetzung der sportlichen Turniere des Klubs, Nennungen für Verbandsturniere sowie die Berichterstattung an die Klubleitung usw.
Die vom Verband erlassenen einheitlichen Turnierbestimmungen und Schiedsrichterregeln sind für die Klubmitglieder bei Austragung von Turnieren bestimmend.
2 Mitglieder sind als Rechnungsprüfer zu wählen, die das Recht und die Pflicht haben, die Gebarung des Klubs zu überprüfen; an den Vorstandssitzungen können sie mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben bei der Jahresversammlung über das Ergebnis ihrer Revisionstätigkeit zu berichten.
Die Sitzungen der Klubleitung sind beschlußfähig, wenn zumindest 5 Mitglieder anwesend sind und zwar der Obmann oder sein Stellvertreter, ein Schriftführer, ein Kassier und ein Sportleiter.

Artikel V: Jahresversammlung (Generalversammlung)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres, d.i. vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres, ist von der Klubleitung eine Jahresversammlung aller Mitglieder einzuberufen. Dieselbe hat womöglich im Monat August stattzufinden und hat über folgende Punkte der Tagesordnung Beschluß zu fassen:
1.) Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr (Rechenschaftsbericht)
2.) Bericht über die Kassagebarung
3.) Bericht der Kontrolle
4.) Neuwahlen
5.) Beschluß über Anträge (insbesondere Anträge auf Statutenänderung bzw. auf Auflösung des Vereins) und Sonstiges.
Über Antrag der Kontrolle auf Entlastung sind die Funktionäre wählbar.
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht der Fall, dann ist um eine halbe Stunde später eine einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Zur Statutenänderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch jederzeit von der Klubleitung in wichtigen und dringlichen Fällen einberufen werden. Ebenso hat eine solche stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes es verlangt.
Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor dem Stattfinden der Versammlung der Klubleitung vorzulegen.
Eine Änderung dieses Statutes ist dem Verbande zu melden und ist seine Einwilligung einzuholen.

Artikel VI: Schiedsgericht:

In Streitfällen entscheidet ein dreigliedriges Schiedsgericht, in welches jeder der Streitteile aus dem Kreise der Mitglieder einen Schiedsrichter entsendet, den Vorsitzenden entsendet die Klubleitung. Sollte die Klubleitung oder eines ihrer Mitglieder selbst Streitpartei sein, wird der Vorsitzende des Schiedsgerichtes durch die beiden Schiedsrichter gewählt; im Falle der Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Dieses Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende! Der Schiedsspruch ist schriftlich festzulegen und von den Schiedsrichtern zu unterfertigen. Differenzen in sportlichen Angelegenheiten oder Streitfällen, die aus dem Verbandverhältnis erwachsen, sowie in Fällen, in welchen als letzte Berufungsinstanz endgültige Entscheidungen des Vereinsgerichtshofes angestrebt werden, können dieselben dem Schiedsgericht des BSVÖ zugewiesen werden.

Artikel VII: Auflösung:

Über die Auflösung des Klubs entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der freiwilligen Auflösung wird das vorhandene Vermögen in erster Linie zur Deckung der Klubverbindlichkeiten herangezogen. Verbleibt nach Abdeckung aller Passiven ein Vermögensrest, so ist derselbe an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Person als Treuhänder zu übergeben, der dafür Sorge zu tragen hat, daß dieser vorhandene Vermögensrest im Sinne der Klubaufgaben für gleichzeitige gemeinnützige Zwecke Verwendung findet.
Konnte kein derartiger Beschluß zustandekommen, dann fällt dieses Vermögen dem "Österreichischen Amateur Billard Verband" zu.

Artikel VIII: Beschlüsse der Vereinsleitung und der Generalversammlung

Die Beschlüsse werden (mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsäderung und Vereinsauflösung) mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Vereinsleitung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.

Artikel IX: Datenschutz

Die Bestimmungen des Datenschutzes sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, daß seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vorname, Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und Leistungen mittels Datenverarbeitung erfaßt werden und innerhalb des BSK-Union, des Landes- und Bundesverbandes verarbeitet und weitergegeben werden dürfen.