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Präambel:
Unter Mitglieder, Vereinsleitung und anderer in der Folge erwähnten Personen sind alle Menschen, egal welchen Geschlechts und welcher Konfession, zu verstehen.
Artikel I: Sitz und Zweck des Vereins
Der Klub führt den Namen Billard - Sportklub Union und hat seinen Sitz in Wien. Zweck des Vereins ist die Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder in Geist und Körper. Dies soll erreicht werden durch die persönliche Begegnung der Mitglieder im Verein und im Verband. Ebenso fördert er die Sportkameradschaft seiner Mitglieder und schult gleichzeitig ihre sportmäßige Kampffähigkeit. Zur Erreichung dieses Zieles werden Trainings-, sowie Meisterschaftsspiele zur Feststellung der Spielerklassen und Schulungen über übliche schiedsrichterliche Entscheidungen vermittelt.
Der Klub pflegt in erster Linie das Spiel auf dem Turnierbrett (Großbrett).
Der Klub ist dem "Billard Sportverband Österreich" (kurz BSVÖ) angeschlossen, für ihn sind die dort genehmigten Statuten, sowie die gemeinsam vereinbarten Spielregeln und die getroffenen schiedsgerichtlichen Entscheidungen bindend.
Artikel II: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die Interesse am Amateursport besitzt und sich der sportlichen Disziplin unterwirft. Die in diesem Statut festgelegten Bestimmungen sind einzuhalten und für jedes Mitglied verpflichtend.
Der Klub hat:
a) Ausübende,
b) Unterstützende,
c) Ehrenmitglieder
a) Ausübende Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus den Satzungen ergeben. Sie können Funktionen des Vereins bekleiden, wenn sie die satzungsgemäßen Pflichten erfüllen.
b) Unterstützende Mitglieder können Funktionen bekleiden und haben Pflichten und Rechte wie ausübende Mitglieder.
c) Ehrenmitglieder haben alle Rechte wie ausübende Mitglieder, sind aber von der Zahlungspflicht der Beiträge befreit.
Der Vorstand ist prinzipiell ermächtigt, Ermäßigungen vom Jahresbeitrag und anderen Leistungen (z.B. Billardgeld) zu gewähren.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Klubleitung. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Grundsätzen, die vom Vorstand erstellt werden und die unbedingt Gewähr dafür geben, dass nur einwandfreie und würdige Menschen Mitglieder werden können.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Abmeldung an die Klubleitung. Bis zur Zeit der ordnungsgemäßen Abmeldung bleibt die Beitragspflicht für das Mitglied aufrecht. Die Klubleitung kann Mitglieder ausschließen, wenn
1.) eine Schädigung der Vereinszucht vorliegt.
2.) das Ansehen des Klubs geschädigt wird oder ein Verstoß gegen die Klubkameradschaft begangen wurde.
3.) bei Nichtzahlung der Beiträge nach erfolgter Mahnung.
Ad 1.) und 2.) ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Die ausübenden und unterstützenden Mitglieder haben die Pflicht, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu bezahlen; alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren.
Artikel III: Einkünfte des Klubs
Die Einkünfte des Klubs bestehen:
a) aus den Beitrittsgebühren
b) aus den monatlichen Mitgliedsbeiträgen
c) aus den Nenngeldern für Turniere
d) aus freiwilligen Spenden
e) aus sonstigen Klubveranstaltungen und eventuellen Bonifikationen
Die Höhe der Einnahmen aus den Punkten a) b) c) können durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
Artikel IV: Leitung und Verwaltung
Die offizielle Vertretung und Geschäftsführung des Klubs führt die Klubleitung. Sie besteht aus dem
Präsident oder dessen Stellvertreter
Schriftführer oder dessen Stellvertreter
Kassier oder dessen Stellvertreter
Sportleiter
2 Rechnungsprüfern.
Wahlweise kann ein 2. und 3. Vizepräsident nominiert werden.
Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Ausgeschiedene sind wiederwählbar.
Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter hat außer der Korrespondenz des Klubs über die Klubleitungssitzungen und der jährlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ein Protokoll zu führen, aus dem Beginn, die Tagesordnung sowie die Anwesenden, insbesondere aber die Beschlüsse dieser Sitzungen und die Zeitangaben des Schlusses der Sitzungen einwandfrei zu ersehen sind. Er hat für die Verifizierung Vorsorge zu treffen.
Wichtige Schriftstücke sowie jährliche Rechenschaftsberichte sind dem Protokoll beizuheften.
Der Kassier führt die Kassabewegung, die Fruchtbringende Anlage der disponiblen Gelder und hat in jeder Sitzung einen Bericht über die Gebarung zu erstatten. Er führt ein Kassabuch in dem alle Einnahmen und Ausgaben des Klubs einwandfrei durch Belege zu ersehen sind und zieht allmonatlich den abgeschlossenen Saldo. Er, der Schriftführer oder der Sportleiter führt den Mitgliederkataster, aus welchem die Anzahl der Mitglieder nach Gruppen (Art a,b,c) und ihre Zahlungen zu ersehen sind und nach welchem Stande die vierteljährliche Abrechnung mit dem Verband zu erfolgen hat.
Mit der Führung der sportlichen Angelegenheiten ist der Sportleiter beauftragt. Ihm obliegt außer der Sportführung die Wertung der Spieler, die Festsetzung der sportlichen Turniere des Klubs, Nennungen für Verbandsturniere sowie die Berichterstattung an die Klubleitung usw.
Die vom Verband erlassenen einheitlichen Turnierbestimmungen und Schiedsrichterregeln sind für die Klubmitglieder bei Austragung von Turnieren bestimmend.
2 Mitglieder sind als Rechnungsprüfer zu wählen, die das Recht und die Pflicht haben, die Gebarung des Klubs zu überprüfen; an den Vorstandssitzungen können sie mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben bei der Jahresversammlung über das Ergebnis ihrer Revisionstätigkeit zu berichten.
Die Sitzungen der Klubleitung sind beschlussfähig, wenn zumindest 2 Mitglieder anwesend sind und zwar der Präsident oder sein Stellvertreter, ein Schriftführer, ein Kassier oder ein Sportleiter.
Artikel V: Jahresversammlung (Generalversammlung)
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres, d.i. vom 1. Juli bis 30. Juni jeden Jahres, ist von der Klubleitung eine Jahresversammlung aller Mitglieder einzuberufen. Dieselbe hat womöglich im Monat Februar stattzufinden und hat über folgende Punkte der Tagesordnung Beschluss zu fassen:
1.) Bericht über das abgelaufenen Vereinsjahr (Rechenschaftsbericht)
2.) Bericht über die Kassagebarung
3.) Bericht der Kontrolle
4.) Neuwahlen
5.) Beschluss über Anträge (insbesondere Anträge auf Statutenänderung bzw. auf Auflösung des Vereins) und Sonstiges.
Über Antrag der Kontrolle auf Entlastung sind die Funktionäre wählbar.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht der Fall, dann ist um eine halbe Stunde später eine einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Zur Statutenänderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch jederzeit von der Klubleitung in wichtigen und dringlichen Fällen einberufen werden. Ebenso hat eine solche stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes es verlangt.
Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor dem Stattfinden der Versammlung der Klubleitung vorzulegen.
Eine Änderung dieses Statutes ist dem Verband zu melden und ist seine Einwilligung einzuholen.
Artikel VI: Schiedsgericht:
In Streitfällen entscheidet ein dreigliedriges Schiedsgericht, in welches jeder der Streitteile aus dem Kreise der Mitglieder einen Schiedsrichter entsendet, den Vorsitzenden entsendet die Klubleitung. Sollte die Klubleitung oder eines ihrer Mitglieder selbst Streitpartei sein, wird der Vorsitzende des Schiedsgerichtes durch die beiden Schiedsrichter gewählt; im Falle der Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Dieses Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende!
Der Schiedsspruch ist schriftlich festzulegen und von den Schiedsrichtern zu unterfertigen. Differenzen in sportlichen Angelegenheiten oder Streitfällen, die aus dem Verbandverhältnis erwachsen, sowie in Fällen, in welchen als letzte Berufungsinstanz endgültige Entscheidungen des Vereinsgerichtshofes angestrebt werden, können dieselben dem Schiedsgericht des BSVÖ zugewiesen werden.
Artikel VII: Auflösung:
Über die Auflösung des Klubs entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der freiwilligen Auflösung wird das vorhandene Vermögen in erster Linie zur Deckung der Klubverbindlichkeiten herangezogen. Verbleibt nach Abdeckung aller Passiven ein Vermögensrest, so ist derselbe an den BSVÖ zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben dieses Verbandes abzugeben.
Artikel VIII: Beschlüsse der Vereinsleitung und der Generalversammlung
Die Beschlüsse werden (mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsäderung und Vereinsauflösung) mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Vereinsleitung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
Artikel IX: Datenschutz
Die Bestimmungen des Datenschutzes sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vorname, Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des BSK-Union sowie des Landes- und Bundesverbandes des BSVÖ verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.